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OZG-CH: E-Government-Gesetz Schweiz 2026
Das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) verpflichtet Bundesbehörden ab 2024 schrittweise zur Digitalisierung ihrer Leistungen. Kantone und Gemeinden sind eingeladen, sich der nationalen E-Government-Strategie anzuschließen.
Das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG, SR 172.019) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und bildet den zentralen Rechtsrahmen für die Verwaltungsdigitalisierung auf Bundesebene in der Schweiz. Es schafft die gesetzliche Grundlage dafür, dass Behörden ihre Leistungen künftig digital erbringen, Daten strukturiert bereitstellen und Software unter Open-Source-Lizenzen veröffentlichen müssen. Das EMBAG ist das Schweizer Pendant zu vergleichbaren E-Government-Gesetzen im europäischen Umfeld und verzahnt sich eng mit der gemeinsamen E-Government-Strategie Schweiz 2024–2027 von Bund, Kantonen und Gemeinden.
Direkt verpflichtet sind zunächst alle Behörden der Bundesverwaltung gemäß Art. 2 EMBAG. Kantone, Städte und Gemeinden sind nicht unmittelbar gebunden, können sich jedoch freiwillig der Strategie und den Infrastrukturangeboten des Bundes anschließen. Für IT-Dienstleister, Systemintegratoren und Software-Anbieter, die öffentliche Auftraggeber bedienen, entstehen de facto neue Anforderungen: Lösungen müssen interoperabel, datenschutzkonform (nDSG) und möglichst als OSS lizenzierbar sein, um den Vorgaben des EMBAG zu genügen.
Kernpflichten des EMBAG umfassen: (1) die elektronische Abwicklung von Behördenleistungen, soweit verhältnismäßig; (2) die Veröffentlichung selbst entwickelter oder wesentlich mitfinanzierter Software als Open Source (Art. 9), sofern keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen; (3) die Bereitstellung von Verwaltungsdaten als Open Government Data (OGD) über die Plattform opendata.swiss; sowie (4) die Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen wie der E-ID oder des Behördenpostfachs. Der Bund stellt für die Umsetzung in der Periode 2024–2027 rund CHF 175 Millionen bereit.
Für die konkrete Umsetzung empfiehlt die Bundeskanzlei einen stufenweisen Ansatz: Zunächst Bestandsaufnahme der bestehenden IT-Systeme und Prüfung der OSS-Fähigkeit, anschließend Priorisierung der zu digitalisierenden Verwaltungsleistungen anhand von Nutzungsfrequenz und Aufwand. Technische Unterstützung bietet das Programm «Digitale Verwaltung Schweiz» (DVS), das gemeinsam von Bund und Kantonen betrieben wird und Musterlösungen, Beratung sowie Finanzierungsbeiträge für interkantonale Projekte bereitstellt. Ausschreibungen sind konsequent nach den Vorgaben des revidierten Beschaffungsrechts (BöB) zu gestalten, das Nachhaltigkeits- und Interoperabilitätskriterien explizit einschließt.
Hinweis: Dieser Beitrag ist kein Ersatz für rechtliche oder steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie für individuelle Fragen einen Fachexperten.
Umsetzungs-Checkliste
- Bestandsaufnahme: Welche Behördenleistungen sind noch nicht digital verfügbar?
- Prüfung der eigenen Software-Portfolios auf OSS-Veröffentlichungspflicht gemäß EMBAG Art. 9
- Datenkatalog erstellen und Datensätze für opendata.swiss vorbereiten
- Kontakt mit Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) aufnehmen und Fördermöglichkeiten prüfen
- IT-Ausschreibungen auf Interoperabilität und OSS-Kompatibilität ausrichten (BöB)
- Datenschutz-Folgeabschätzung nach nDSG für neue digitale Dienste durchführen
- Roadmap für schrittweise Digitalisierung bis 2027 mit internen Verantwortlichen definieren
Zahlen & Fakten
In Kraft seit 01.01.2024
Gültigkeit
Quelle: EMBAG, SR 172.019
Bundeskanzlei / BAKOM
Behörde
Quelle: admin.ch
Alle Bundesbehörden, opt-in Kantone
Verpflichtete
Quelle: EMBAG Art. 2
Behördensoftware muss als OSS veröffentlicht werden
Open-Source-Pflicht
Quelle: EMBAG Art. 9
CHF 175 Mio. (Bund, 2024–2027)
Förderrahmen E-Gov
Quelle: Botschaft EMBAG, BBl 2022
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